Preise und Mietkonditionen


Wie kann man reservieren?

Das Berghaus kann jeweils von Samstag zu Samstag gemietet werden, also wochenweise.

Mietdauer: Mietbeginn ist jeweils am Samstag 14 Uhr. Mietende ist jeweils am Samstag um 9 Uhr.

Ab Winter 2023/2024 ist es möglich, das unterste Zimmer ("Studio mit separatem Badzimmer") getrennt vom übrigen Berghaus zu mieten, wenn es frei ist.

 

Preise

Die Mietpreise pro Woche richten sich nach Saison:

Der Mietzins beträgt pro Woche CHF 1‘550 im Winter (November bis April) ohne Studio, CHF 1650 mit Studio. Im Sommer ist momentan nur das ganze Haus mietbar zu einem Preis von CHF 1550. Vertragsabschluss und Zahlungsbedingungen siehe weiter unten.

Nebenkosten: Im Mietzins enthalten ist die Haus-Reinigung. Nicht im Mietzins inbegriffen und separat zu bezahlen sind: Stromkosten (25 Rp./kWh), Kurtaxen (CHF 4 pro Nacht und erwachsene Person, für Kinder von 9-15y die Hälfte, jüngere Kinder sind gratis). Weiteres siehe Ziffer 2 unten.

 

Ab Skisaison 2023/ 2024 gilt:

Wer den oberen Teil des Chalets mietet (CHF 1550) und das Studio dazu, bezahlt CHF 100 pro Woche zusätzlich (also CHF 1'650).

Das Studio alleine kostet pro Woche (November-April) CHF 550. Es kann nur gemietet werden, wenn im oberen Teil des Hauses andere Gäste sind.

 

Wichtige Bestimmungen

  • Die Gäste bringen Küchenwäsche und Frottétücher fürs Bad/ WC selbst mit. Bettwäsche ist vorhanden.
  • Gewürze, Öl, Essig, Waschmittel, Spülseife, WC-Papier: Sind vorhanden und durch die Gäste nach Bedarf selbst zu erneuern.
  • Die Gäste müssen den Abfall selbst entsorgen, indem sie in Zermatt im Coop oder in der Migros die gebührenpflichtigen Abfallsäcke kaufen (Verursacherprinzip; der Kauf von einzelnen Säcken ist möglich). Die vollen Abfallsäcke können an der Station Riffelalp abgegeben werden, die Bahn bringt die Abfallsäcke für die Gäste ins Tal. Keine Abfälle im Schnee vergraben - schade, dass man das schreiben muss.
  • Essensreste: Die Gäste entsorgen diese selbst mit ihrem Abfall.
  • Altglas: Die Gäste müssen dieses ebenfalls selbst entsorgen. In Zermatt gibt es Sammelstellen für Altglas und weiteres. Eine Sammelstelle ist ganz in der Nähe des Bahnhofes in Zermatt. Informationen zu den Sammelstellen finden Sie unter gemeinde.zermatt.ch/abfallentsorgung

WLAN ist vorhanden und im Mietpreis inbegriffen. Der Vermieter übernimmt keinerlei Gewähr für die tatsächliche Verfügbarkeit des Internet-Zugangs. Der Benutzer nimmt zur Kenntnis, dass das WLAN ausschliesslich den Zugang zum Internet ermöglicht, aber keinerlei Virenschutz oder Firewall beinhaltet. Dafür ist der Benutzer selbst verantwortlich. Die Übertragung der Daten erfolgt unverschlüsselt. Eine Haftung für Datenverlust ist ausgeschlossen. Der Mieter haftet für Schäden, die durch den Gebrauch des WLAN verursacht werden. Sollte der Vermieter durch die Verwendung des WLAN durch den Benutzer aus irgendeinem Grund Ansprüchen Dritter ausgesetzt sein, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter schadlos zu halten.

 

Allgemeine Vertragsbedingungen zum Mietvertrag

 

1. Mietzweck, Vertragsabschluss, Zahlungsbedingungen

Das Mietobjekt darf ausschliesslich für das Verbringen privater Ferien genutzt werden. Jegliche gewerbliche oder anderweitige Nutzung ist ausgeschlossen.

Der ganze Mietbetrag ist per Reservation fällig, Zahlungsfrist 30 Tage. Der Mietvertrag kommt zustande, sobald der ganze Mietbetrag auf dem Konto des Vermieters eintrifft. Wird die Zahlungsfrist von 30 Tage ab Reservationszusage nicht eingehalten, so kommt der Mietvertrag nicht zustande, die Reservation wird gelöscht, und der Vermieter kann ohne weitere Ankündigung und ohne ersatzpflichtig zu werden, das Objekt anderweitig vermieten. Ein Mietdepot wird nicht verlangt. Die Überweisungskosten gehen zu Lasten des Mieters.

Der Mieter muss in der gemieteten Dauer selbst anwesend sein. Untermiete, Abtretung der Miete oder Überlassen des Mietobjektes an andere sind ausgeschlossen.

 

2. Nebenkosten und Depot

Im Mietpreis inbegriffen sind Wasser, WLAN und die Haus-Reinigung (siehe Ziffer 7).

Nicht im Mietpreis inbegriffene Nebenkosten (wie Strom, Kurtaxen) werden nach Mietende abgerechnet und in Rechnung gestellt.

Der Mieter liest bei Ankunft und bei Abfahrt jeweils den Stand des Stromzählers ab und teilt den Stand dem Vermieter mit.

Der Vermieter verlangt kein Depot.

 

3. Anreise, Übergabe des Mietobjektes; Beanstandungen

Das Mietobjekt wird dem Mieter in sauberem und vertragsgemässem Zustand übergeben. Sollten bei der Übergabe Mängel vorhanden sein, so rügt der Mieter dies unverzüglich beim Vermieter. Andernfalls wird vermutet, dass das Mietobjekt in einwandfreiem Zustand übergeben worden ist.

Sollte der Mieter das Objekt verspätet oder gar nicht übernehmen, bleibt der gesamte Mietpreis geschuldet. Der Mieter ist selber für eine rechtzeitige Anreise verantwortlich. Allfällige Anreisehindernisse (wie Verkehrsüberlastungen, geschlossene Strassen usw.) liegen in seinem Verantwortungsbereich. Bei Anreise aus dem Ausland orientiert sich der Mieter von sich aus rechtzeitig über die Einreisebestimmungen für die Schweiz. Bei Anreise aus dem Ausland gilt dies insbesondere auch, soweit gesundheitspolizeiliche Einreisebeschränkungen in Kraft sind.

 

4. Hausgenossen und Gäste

Der Mieter ist dafür besorgt und steht dafür ein, dass die Hausgenossen einschliesslich Gäste, den Verpflichtungen dieses Vertrages nachkommen.

 

5. Sorgfältiger Gebrauch

Das Mietobjekt darf höchstens mit 8 Personen (einschliesslich der Kinder unter 16 Jahren) belegt werden (mit Studio: 10 Personen). Haustiere sind nicht erlaubt. Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt mit Sorgfalt zu benützen, die Hausordnung einzuhalten und Rücksicht gegenüber Nachbarn zu nehmen. Bei allfälligen Schäden usw. ist der Vermieter umgehend zu informieren.

Verstossen Mieter, Hausgenossen oder Gäste in schwerer Weise gegen die Verpflichtungen des sorgfältigen Gebrauchs oder wird die Wohnung mit mehr als 10 Personen belegt, kann der Vermieter den Vertrag nach erfolgloser schriftlicher Abmahnung frist- und entschädigungslos auflösen. In diesem Falle bleibt der Mietzins geschuldet. Nach- und Schadenersatzforderungen bleiben vorbehalten.

 

6. Rückgabe des Mietobjektes

Das Mietobjekt ist termingerecht in ordentlichem Zustand zurückzugeben. Dem Mieter obliegt die Reinigung der Kücheneinrichtung, einschliesslich Geschirr und Besteck und Kühlschrank, dies ist in der Haus-Reinigung nicht eingeschlossen. Wird die Kücheneinrichtung in ungereinigtem oder nicht genügend gereinigtem Zustand zurückgegeben, kann der Vermieter die Reinigung auf Kosten des Mieters veranlassen.

Für Beschädigungen der Einrichtung und für fehlendes Inventar usw. ist der Mieter ersatzpflichtig.

 

7. Annullierung und vorzeitige Rückgabe des Mietobjektes

Der Mieter kann nur vom Vertrag zurücktreten unter der Bedingung

  • Entweder: Er stellt einen ihm bekannten Ersatzmieter. Dieser muss für den Vermieter zumutbar und solvent sein. Der Vermieter muss dem Ersatzmieter ausdrücklich zustimmen.
  • Oder: Der Vermieter findet selbst einen Ersatzmieter.

In beiden Fällen ist der Mietvertrag erst dann aufgelöst, sobald der ganze Mietbetrag des Ersatzmieters auf dem Konto des Vermieters eingetroffen ist (siehe Ziffer 1).

Der Vermieter erhebt für diesen Fall keine Annullierungsgebühr.

Bei vorzeitiger Rückgabe des Mietobjektes oder bei Abbruch der Miete bleibt der gesamte Mietzins geschuldet.

Der Vermieter ist weder bei Annullierung des Mietvertrages noch bei vorzeitiger Rückgabe der Mietsache resp. Mietabbruch verpflichtet, sich aktiv um einen Ersatzmieter zu bemühen.

 

8. Höhere Gewalt, unvorhersehbare oder nicht abwendbare Umstände usw.

Verhindern höhere Gewalt (Umweltkatastrophen, Naturgewalt usw.), behördliche Massnahmen, unvorhersehbare oder nicht abwendbare Ereignisse die Vermietung oder deren Fortdauer, ist der Vermieter berechtigt (aber nicht verpflichtet), dem Mieter ein gleichwertiges Ersatzobjekt anzubieten unter Ausschluss von Ersatzforderungen. Behördliche Ein- oder Ausreisebeschränkungen im Zusammenhang mit Covid 19 gelten nicht als unvorhersehbares Ereignis (diesbezüglich gilt Ziffer 4 vorstehend). Kann die Leistung nicht oder nicht in vollem Umfange erbracht werden, wird der bezahlte Betrag oder der entsprechende Anteil für die nicht erbrachten Leistungen rückvergütet unter Ausschluss weiterer Ansprüche.

 

9. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch ihn oder Hausgenossen, einschliesslich Gäste, verursacht werden, das Verschulden wird vermutet. Werden Schäden nach Rückgabe des Mietobjektes festgestellt, so haftet der Mieter auch für diese, sofern der Vermieter nachweisen kann, dass der Mieter (resp. seine Hausgenossen oder Gäste) die Schäden verursacht hat.

 

10. Haftung des Vermieters

Der Vermieter steht für eine ordnungsgemässe Reservation und vertragskonforme Erfüllung des Vertrages ein. Die Haftung des Vermieters ist soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Die Haftung ist insbesondere ausgeschlossen für Handlungen und Versäumnisse seitens des Mieters (einschliesslich Hausgenossen und Gäste), unvorhersehbare oder nicht abwendbare Versäumnisse Dritter, höherer Gewalt oder Ereignisse, welche der Vermieter, Vermittler oder andere vom Vermieter beigezogene Personen trotz gebotener Sorgfalt nicht vorhersehen oder abwenden konnten. Beschreibungen von Infrastruktur- und touristische Einrichtungen wie Sportanlagen, Schwimmbäder, Tennisplätze, öffentlicher Verkehr, Bergbahnen, Pisten, Ladenöffnungszeiten usw. dienen der reinen Information und verpflichten den Vermieter unter keinem Rechtstitel.

 

11. Datenschutz

Der Vermieter untersteht dem schweizerischen Datenschutzgesetz und bearbeitet die Daten entsprechend diesen Vorschriften. Der Vermieter wird die ihm übermittelten Daten gemäss den gesetzlichen Vorgaben bearbeiten (oder allenfalls durch ein Drittunternehmen oder Drittperson bearbeiten lassen) und soweit notwendig an Dritte (z. B. Reinigungspersonal) übermitteln, damit der Vertrag korrekt erfüllt werden kann. Entsprechend der örtlichen Gesetzgebung kann der Vermieter verpflichtet sein, den Mieter und dessen Hausgenossen bei örtlichen Stellen anzumelden. Der Vermieter behält sich das Recht, zur Verfolgung berechtigter Interessen oder bei Verdacht auf eine Straftat, die Daten des Mieters resp. der Hausgenossen und Gäste an die zuständigen Stellen zu übermitteln oder Dritte mit der Durchsetzung seiner Rechte zu beauftragen.

Der Vermieter kann den Mieter in Zukunft über seine Angebote informieren. Will der Mieter diesen Dienst nicht erhalten, kann er sich direkt an den Vermieter wenden.

Bei Fragen zum Datenschutz wendet sich der Mieter direkt an den Vermieter.

 

12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Als ausschliesslicher Gerichtsstand wird Zermatt vereinbart.